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Satzung

 

§ 1 - Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

   
1.

Der Verein führt den Namen

Förderverein zur Erhaltung Lausitzer Dampfloks e.V.

- im folgenden "Verein" genannt -

   
2.

Anschrift des Vereins

03046 Cottbus, Bahnhofsstraße 40

   
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
 
 

§ 2 - Ziel und Zweck des Vereins

   
1. Der Verein bezweckt die Förderung der Erhaltung Lausitzer Dampfloks und weiterer historischer Schienenfahrzeuge.
   
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
   
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
   
4.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an MItglieder sind ausgeschlossen.

   
5. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 

§ 3 - Mitgliedschaft

   
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
   
2. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
   
3. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich.
   
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
 
 

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

   
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
   
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
 
 

 § 5 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft

   
1.  Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
   
 2.  Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver auf passive Mitgliedschaft oder umgekehrt) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
   
 3.  Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
   
4.  In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive, passive sowie Ehrenmitglieder, sowie diese volljährig bzw. rechtsfähig sind und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.
   
5. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
   
6. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
   
7. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
   
8. Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
 

§ 10 - Kassenprüfung

   
1. Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die dauer von 4 Jahren zu wählen die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
   
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenstand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
 
 

 § 11 - Auflösung des Vereins

   
  Bei AUflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an den Lausitzer Dampflok Club e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Fremdenverkehrs in der Lausitz, insbesondere durch die Pflege von Eisenbahntraditionen und den Betrieb von zu erhaltenden Dampflokmotiven und Wagen zu verwenden hat. Für die Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.
 
 

§ 12 - Gerichtsstand / Erfüllungsort

   
1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist C o t t b u s.
   
2. Die Änderungen des Satzungsinhaltes wurde von der Mitgliederversammlung am 04. Dezember 1998 beschlossen.