Beitragsordnung
Beitragsordnung des Fördervereins zur Erhaltung Lausitzer Dampfloks e.V. (FELD e.V.) in der Fassung vom 02. März 2012 |
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§ 1 - Grundsatz | |||||||||||||||||||||
Diese Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen an den Verein. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung, jedoch unabdingbarer Bestandteil des Aufnahmeantrags. | |||||||||||||||||||||
§ 2 - Beschlüsse | |||||||||||||||||||||
1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags und der Aufnahmegebühren. | |||||||||||||||||||||
2.Der Vorstand legt Mahngebühren, Umlagen und Sonderzahlungen fest. | |||||||||||||||||||||
3.Festgesetzte Mitgliedsbeiträge werden zum 01. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden. | |||||||||||||||||||||
4.Übergangsregelung für das Jahr 2012: die nachfolgend festgesetzten Beiträge werden bei Neueintritten im Jahr 2012 in halber höhe fällig. | |||||||||||||||||||||
§ 3 - Beiträge | |||||||||||||||||||||
1. Jahresbeiträge: Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend. Ermäßigte Beitragsklassen (02 - 04) müssen beim Vorstand beantragt werden. |
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2. Aufnahmegebühren: werden z. Zt. nicht erhoben |
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§ 4 - Status | |||||||||||||||||||||
Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen, die sich auf die Beitragsklasse auswirken, sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. | |||||||||||||||||||||
§ 5 - Unfallversicherung der Mitglieder | |||||||||||||||||||||
In den Mitgliedsbeiträgen der Beitragsklassen 01 bis 04 sind die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung - Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), Bez.-Dir. Dresden - sowie für aktive Mitglieder die zusätzliche private Gruppen-Unfallversicherung - R+V, Bez.Dir. Hannover -, enthalten. Die Beitragsklasse 05 enthält keinen Versicherungsschutz. | |||||||||||||||||||||
§ 6 - Beitragszahlung | |||||||||||||||||||||
Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann durch Lastschriftverfahren **) oder Überweisung zum 01.01. eines jeden Jahres (bei unterjährigen Eintritt unverzüglich) erfolgen. Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich. Die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist freiwillig und von der Erteilung einer jederzeit widerruflichen Einzugsermächtigung abhängig. | |||||||||||||||||||||
§ 7 - Gebühren | |||||||||||||||||||||
Zur Deckung der Mehrkosten bei Rücklastschriften sind zusätzlich mind. 10.- € je Geschäftsvorgang zu zuahlen, sofern der Verein nicht höhere Kosten nachweist. Bei Mahnungen werden Mahngebühren von 5.- € pro Mahnung erhoben. Zahlungen werden zunächst auf die Kosten verrechnet. | |||||||||||||||||||||
§ 8 - Mitgliedschaft | |||||||||||||||||||||
Bei unterjährigen Beginn bis zum 30. Juni ist der volle Mitgliedsbeitrag, ab 1.Juli der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten. | |||||||||||||||||||||
§ 9 - Umlagen, Sonderzahlungenn | |||||||||||||||||||||
1. Sofern für das laufende Geschäftsjahr durch unvorhergesehene Umstände trotz der festgelegten Beiträge gem. § 3 die Liquidität des Vereins nicht sichergestellt werden kann, kann der geschäftsführende Vorstand eine einmalige Umlageerhebung beschließen. Die Höhe der Umlage darf den Fehlbetrag für notwendige Geschäfts- und Verwaltungskosten nicht übersteigen. | |||||||||||||||||||||
2. Die Mitgliederversammlung ist angehalten, für die Folgejahre ausreichende Jahresbeiträge zur Liquiditätssicherung festzustellen, um weitere Umlagen/Sonderzahlungen zu vermeiden. | |||||||||||||||||||||
3. Bei Beschlussfassung einer Umlageerhebung ist der Verein nicht verpflichtet, die erhobenen Umlagen später wieder an die Mitglieder zurückzuzahlen. | |||||||||||||||||||||
§ 10 - Gerichtsstand | |||||||||||||||||||||
Der Vereinsaustritt ist nur entsprechend § 4 Buchst. b der Satzung möglich. Gerichtsstand für MAhnverfahren ist das Amtsgericht Berlin-Wedding. | |||||||||||||||||||||
§ 11 - Datenschutz | |||||||||||||||||||||
Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der jeweils geltenden Fassung gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. | |||||||||||||||||||||
§ 12 - Verfahren bei besonderen, sozialen Härten | |||||||||||||||||||||
In begründeten Härtefällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag durch Beschluss Beiträge für einzelne Mitglieder ermäßigen, vorübergehend stunden oder erlassen. | |||||||||||||||||||||
§ 13 - Beschlussfassung und Inkrafttreten | |||||||||||||||||||||
Entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.03.2012 tritt diese Beitragsordnung mit Ausnahme der Festsetzung zu § 3 mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Beitragsordnung nach dem Stand vom 24.02.2006 wird hiermit wie folgt ungültig: § 1 Jahresbeiträge mit Ablauf des 31.12.2012, übrige Bestimmungen mit sofortiger Wirkung. | |||||||||||||||||||||
*) = Einreichung bzw. Vorlage geeigneter Nachweise beim Vorstand erforderlich **) = vsl. ab 2013 mit Einführung elektronischer Mitglieder- und Beitragsverwaltung |
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Stand: 02. März 2012 |
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Bankverbindung für die Überweisung des Mitgliedsbeitrages
Kontoinhaber: Foerderverein zur Erhaltung Lausitzer Dampfloks e.V.
IBAN: DE77 1806 2678 0000 4488 00
BIC: GENODEF1FWA
BIC: GENODEF1FWA
Verwendungszweck: Mitgliedsbeitrag Jahr ....