Beitragsordnung
Beitragsordnung des Fördervereins zur Erhaltung Lausitzer Dampfloks e.V. (FELD e.V.) in der Fassung vom 02. März 2012 |
|||||||||||||||||||||
§ 1 - Grundsatz | |||||||||||||||||||||
Diese Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen an den Verein. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung, jedoch unabdingbarer Bestandteil des Aufnahmeantrags. | |||||||||||||||||||||
§ 2 - Beschlüsse | |||||||||||||||||||||
1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags und der Aufnahmegebühren. | |||||||||||||||||||||
2.Der Vorstand legt Mahngebühren, Umlagen und Sonderzahlungen fest. | |||||||||||||||||||||
3.Festgesetzte Mitgliedsbeiträge werden zum 01. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden. | |||||||||||||||||||||
4.Übergangsregelung für das Jahr 2012: die nachfolgend festgesetzten Beiträge werden bei Neueintritten im Jahr 2012 in halber höhe fällig. | |||||||||||||||||||||
§ 3 - Beiträge | |||||||||||||||||||||
1. Jahresbeiträge: Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend. Ermäßigte Beitragsklassen (02 - 04) müssen beim Vorstand beantragt werden. |
|||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||
2. Aufnahmegebühren: werden z. Zt. nicht erhoben |
|||||||||||||||||||||
§ 4 - Status | |||||||||||||||||||||
Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen, die sich auf die Beitragsklasse auswirken, sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. | |||||||||||||||||||||
§ 5 - Unfallversicherung der Mitglieder | |||||||||||||||||||||
In den Mitgliedsbeiträgen der Beitragsklassen 01 bis 04 sind die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung - Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), Bez.-Dir. Dresden - sowie für aktive Mitglieder die zusätzliche private Gruppen-Unfallversicherung - R+V, Bez.Dir. Hannover -, enthalten. Die Beitragsklasse 05 enthält keinen Versicherungsschutz. | |||||||||||||||||||||
§ 6 - Beitragszahlung | |||||||||||||||||||||
Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann durch Lastschriftverfahren **) oder Überweisung zum 01.01. eines jeden Jahres (bei unterjährigen Eintritt unverzüglich) erfolgen. Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich. Die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist freiwillig und von der Erteilung einer jederzeit widerruflichen Einzugsermächtigung abhängig. | |||||||||||||||||||||
§ 7 - Gebühren | |||||||||||||||||||||
Zur Deckung der Mehrkosten bei Rücklastschriften sind zusätzlich mind. 10.- € je Geschäftsvorgang zu zuahlen, sofern der Verein nicht höhere Kosten nachweist. Bei Mahnungen werden Mahngebühren von 5.- € pro Mahnung erhoben. Zahlungen werden zunächst auf die Kosten verrechnet. | |||||||||||||||||||||
§ 8 - Mitgliedschaft | |||||||||||||||||||||
Bei unterjährigen Beginn bis zum 30. Juni ist der volle Mitgliedsbeitrag, ab 1.Juli der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten. | |||||||||||||||||||||
§ 9 - Umlagen, Sonderzahlungenn | |||||||||||||||||||||
1. Sofern für das laufende Geschäftsjahr durch unvorhergesehene Umstände trotz der festgelegten Beiträge gem. § 3 die Liquidität des Vereins nicht sichergestellt werden kann, kann der geschäftsführende Vorstand eine einmalige Umlageerhebung beschließen. Die Höhe der Umlage darf den Fehlbetrag für notwendige Geschäfts- und Verwaltungskosten nicht übersteigen. | |||||||||||||||||||||
2. Die Mitgliederversammlung ist angehalten, für die Folgejahre ausreichende Jahresbeiträge zur Liquiditätssicherung festzustellen, um weitere Umlagen/Sonderzahlungen zu vermeiden. | |||||||||||||||||||||
3. Bei Beschlussfassung einer Umlageerhebung ist der Verein nicht verpflichtet, die erhobenen Umlagen später wieder an die Mitglieder zurückzuzahlen. | |||||||||||||||||||||
§ 10 - Gerichtsstand | |||||||||||||||||||||
Der Vereinsaustritt ist nur entsprechend § 4 Buchst. b der Satzung möglich. Gerichtsstand für MAhnverfahren ist das Amtsgericht Berlin-Wedding. | |||||||||||||||||||||
§ 11 - Datenschutz | |||||||||||||||||||||
Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der jeweils geltenden Fassung gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. | |||||||||||||||||||||
§ 12 - Verfahren bei besonderen, sozialen Härten | |||||||||||||||||||||
In begründeten Härtefällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag durch Beschluss Beiträge für einzelne Mitglieder ermäßigen, vorübergehend stunden oder erlassen. | |||||||||||||||||||||
§ 13 - Beschlussfassung und Inkrafttreten | |||||||||||||||||||||
Entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.03.2012 tritt diese Beitragsordnung mit Ausnahme der Festsetzung zu § 3 mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Beitragsordnung nach dem Stand vom 24.02.2006 wird hiermit wie folgt ungültig: § 1 Jahresbeiträge mit Ablauf des 31.12.2012, übrige Bestimmungen mit sofortiger Wirkung. | |||||||||||||||||||||
*) = Einreichung bzw. Vorlage geeigneter Nachweise beim Vorstand erforderlich **) = vsl. ab 2013 mit Einführung elektronischer Mitglieder- und Beitragsverwaltung |
|||||||||||||||||||||
Stand: 02. März 2012 |
|||||||||||||||||||||
Bankverbindung für die Überweisung des Mitgliedsbeitrages
BIC: GENODEF1FWA
20 Jahre LDC e.V. im Deutschen Technikmuseum Berlin am 17.12.2011
Der Förderverein stellt sich vor
Der Förderverein - ein Kurz-Exposé
Der Förderverein zur Erhaltung Lausitzer Dampfloks e.V. (FELD) wurde 1993 gegründet mit dem Ziel, die Erhaltung Lausitzer Dampfloks und weiterer historisch wertvoller sowie verkehrsgeschichtlich interessanter Schienenfahrzeuge zu unterstützen. Ein weiteres Ziel ist die Unterstützung bei der Verbesserung der touristischen Infrastruktur in Südbrandenburg, und insbesondere in der Lausitz.
Die Gründung des Fördervereins wurde erforderlich, da eine Mitgliedschaft im Lausitzer Dampflok Club (LDC e.V.) eine permanent aktive Mitarbeit im Verein erfordert. Eine passive Mitgliedschaft oder "Fördermitgliedschaft" ist im LDC e.V. nicht möglich.
Augenblicklich umfasst der FELD e.V. rund 103 aktive und passive Mitglieder.
Die satzungsgemäßen Aufgaben des FELD sind:
- Mithilfe bei der Vorbereitung und Durchführung von Sonderfahrten des LDC e.V.
- Werbemaßnahmen
- Entwurf, Gestaltung, Druck und Verteilung von Broschüren, Flyern usw.
- Reparatur und Pflegearbeiten an den historischen Schienenfahrzeugen
- Finanzielle Unterstützung des LDC
Bankverbindung (SEPA)
BIC: GENODEF1FWA
Carsten Gloßmann, 1. Vorsitzender
Georg Flechtner, 2. Vorsitzender
Jürgen Feuerriegel, Schriftführer
75 Jahre Dampflok BR 03 204
17. April 2011
Anlässlich des Jubiläums "75 Jahre Dampflok BR 03 204" am verfasste Prof. Thiel von der TU-Cottbus eine kleine Abhandlung.
Wir danken Herrn Prof. Thiel für das Recht diesen Bericht über unsere Homepage veröffentlichen zu können.
LDC im Fernsehn
Das Team weilte bereits Wochen zuvor in Cottbus, um den Hobbyeisenbahnern vom Dampflok Club und ihren Helfen bei der Reparatur des Lagerschadens über die Schulter zu schauen, den sie sich auf der Rückfahrt vom Dampflok-Treffen in Budapest im vergangenen Jahr zugezogen hat.
Das mitgereiste ZDF-Reporterteam befragt nach der 2. Rundfahrt einen Reisenden
zu seinen Eindrücken über die Fahrt.
Mit Volldampf nach Breslau/Wroclaw (PL) am 3. April 2010
Der Dampflok-Sonderzug nach Breslau/Wroclaw (PL) - gezogen von der
Mit Volldampf nach Breslau/Wroclaw (PL) am 3. April 2010
Der Dampflok-Sonderzug nach Breslau/Wroclaw (PL) - gezogen von der
Satzung
§ 1 - Sitz des Vereins, Geschäftsjahr |
|
1. |
Der Verein führt den Namen Förderverein zur Erhaltung Lausitzer Dampfloks e.V. - im folgenden "Verein" genannt - |
2. |
Anschrift des Vereins 03046 Cottbus, Bahnhofsstraße 40 |
3. | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr |
§ 2 - Ziel und Zweck des Vereins |
|
1. | Der Verein bezweckt die Förderung der Erhaltung Lausitzer Dampfloks und weiterer historischer Schienenfahrzeuge. |
2. | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. |
3. | Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. |
4. |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an MItglieder sind ausgeschlossen. |
5. | Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 3 - Mitgliedschaft |
|
1. | Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. |
2. | Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen. |
3. | Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich. |
4. | Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. |
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder |
|
1. | Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. |
2. | Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. |
§ 5 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft |
|
1. | Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. |
2. | Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver auf passive Mitgliedschaft oder umgekehrt) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. |
3. | Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. |
4. | In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive, passive sowie Ehrenmitglieder, sowie diese volljährig bzw. rechtsfähig sind und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind. |
5. | Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. |
6. | Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. |
7. | Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. |
8. | Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. |
§ 10 - Kassenprüfung |
|
1. | Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die dauer von 4 Jahren zu wählen die nicht dem Vorstand angehören dürfen. |
2. | Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenstand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. |
§ 11 - Auflösung des Vereins |
|
Bei AUflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an den Lausitzer Dampflok Club e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Fremdenverkehrs in der Lausitz, insbesondere durch die Pflege von Eisenbahntraditionen und den Betrieb von zu erhaltenden Dampflokmotiven und Wagen zu verwenden hat. Für die Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen. | |
§ 12 - Gerichtsstand / Erfüllungsort |
|
1. | Gerichtsstand und Erfüllungsort ist C o t t b u s. |
2. | Die Änderungen des Satzungsinhaltes wurde von der Mitgliederversammlung am 04. Dezember 1998 beschlossen. |